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Kinderbetreuungsnovelle

Liebe Waldhausner*innen,

Kinderbetreuung ist eines unserer Herzensthemen. Gut ausgebaute, vollzeittaugliche und ganzjährige hochwertige Kinderbetreuung und Kinderbildung ermöglicht den Kleinsten mehr Chancengleichheit und den Eltern Berufstätigkeit. Insbesondere erleichtert sie Frauen verstärkte Erwerbstätigkeit – auf sie wird noch immer das Gros der Kindererziehung abgeschoben und zwar „gratis“, sodass ihnen ein immenser Schaden an direkten Verlusten durch eingeschränkte Erwerbstätigkeit und somit geringerem Einkommen, aber auch indirekten Kosten später bei der Pension entsteht! Nicht umsonst sind die Pensionen der Oberösterreicherinnen mit 1.217 Euro nur halb so hoch wie jene der Oberösterreicher und liegen deutlich unter der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle von 1.392 Euro. Sicherlich haben Sie mitbekommen, dass heuer im oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (gilt  für Kinder-gärten, Krabbelstuben und Horte – nicht für Schulen) einige Änderungen vorgenommen wurden, die auch Sie gegebenenfalls betreffen. Damit Sie den Überblick behalten und informiert sind, welche Betreuung Ihnen für Ihr Kind/ Ihre Kinder zusteht, haben wir alle wichtigen Änderungen für Sie auf einen Blick zusammengefasst:

Mindestöffnung von 47 Wochen pro Jahr:

Die Novelle des oö Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes sieht eine verpflichtende Öffnung von 47 Wochen im Jahr vor. Von der Öffnungspflicht ausgenommen, sind nur Gemeinden in denen keinerlei Bedarf gemeldet wird. Daher ersuchen wir Sie um Bekanntgabe Ihres Bedarfes im Rahmen der Bedarfserhebung der Gemeinde, um so schnell ein bedarfsgerechtes Angebot planen zu können. Es besteht die Möglichkeit bei Unterschreitung der Kinderzahl der Einrichtung von Gemeindekooperationen, wobei laut Novelle keinerlei Bustransport angeboten werden muss. Das können Gemeinden jedoch als freiwillige Leistung anbieten.

Betreuung am Nachmittag:

Wird Betreuungsbedarf von mind. 3 Kindern bekannt, so muss eine entsprechende Betreuung am Nachmittag seitens der Gemeinde sichergestellt werden und zwar in derselben Einrichtung durch das gewohnte Personal. Folglich muss der Weiterbetreib der Einrichtung dann sichergestellt werden. Die Neuerung bezieht sich hierbei, dass der Bedarf in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gedeckt werden muss. Für Sie wichtig zu wissen: Gesetzlich ist festgelegt, dass von Ihnen ein Nachweis des Bedarfes angefordert werden kann – wie etwa eine Arbeitszeitbestätigung durch Ihre/n Arbeitgeber*in.

Verkleinerung der Kindergartengruppen:

Zudem ist eine schrittweise Reduktion der Kinderhöchstzahl in Kindergartengruppen von derzeit 23 auf 22 Kinder ab 1.9.2025 und auf 21 Kinder ab 1.9.2028 vorgesehen. Hier ist anzumerken, dass sich die Verkleinerung der Gruppen ausschließlich auf dem Bereich des Kindergartens bezieht – nicht aber auf Horte oder Krabbelstuben. Wird die Kinderhöchstzahl überschritten, bedarf es einer Genehmigung der oö Bildungsdirektion.

Aufwertung der vormals pädagogischen Hilfskräfte

Aus der pädagogischen Hilfskraft wird die pädagogische Assistenzkraft: Hierbei geht es darum das Berufsbild aufzuwerten und die tatsächlichen Leistungen besser widerzuspiegeln.  

Als Sozialdemokrat*innen setzen wir uns im Gemeinderat dafür ein, das Beste aus den gesetzlichen Rahmen des Landes rauszuholen und eine bestmögliche Betreuung für unsere Kinder zu gewährleisten! Vergessen Sie nicht Ihren Betreuungsbedarf anzumelden!

(Novelle des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2023, zusammengefasst von Viktoria Reisinger, datiert mit 11/2023)

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